Arbeitsrecht: Beschlussfassung des Betriebsrats ohne Ersatzmitglied

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein kurzfristig ausgefallenes Betriebsratsmitglied nicht in jedem Fall ersetzt werden muss (BAG, Urteil vom 20.05.2025 – 1 AZR 35/24).

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich gegen eine Kürzung des sogenannten Entgelt-Sockelbetrages wehrte. Hintergrund war eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2020, die ein solche Vorgehensweise ermöglichte. Der Kläger verlangte hingegen Lohn nach der alten Entgeltstruktur.

Im Streit stand ursprünglich, ob der der Betriebsvereinbarung zugrunde liegende Betriebsratsbeschluss aus dem Jahr 2020 wirksam zustande gekommen war. Die Beschlussfassung aus dem Jahr 2020 wurde dann im Jahr 2023 während des laufenden Gerichtsverfahrens vom Betriebsrat vorsorglich im Rahmen einer Betriebsratssitzung bestätigt. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass diese Beschlussfassung aus 2023 wiederum nicht wirksam zustande gekommen sei.

Hintergrund war ein am Vormittag des Tages der Betriebsratssitzung erkranktes Betriebsratsmitglied, für das kein Ersatzmitglied geladen worden war. Die Sitzung fand am Nachmittag statt. Die eigentliche Ladung zur Betriebsratssitzung war rechtzeitig erfolgt.

Für das erkrankte Betriebsratsmitglied hätte nach Meinung des Arbeitnehmers ein Ersatzmitglied zwingend geladen werden müssen.

Das Bundesarbeitsgericht folgte der Meinung des Arbeitnehmers nicht. Ein wirksamer Betriebsratsbeschluss lag hier nach Ansicht der Erfurter Richter vor. Der Betriebsratsvorsitzende hätte hier davon ausgehen dürfen, dass eine Nachladung eines Ersatzmitglieds aufgrund kurzfristigem Ausfall am Sitzungstag nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen sei. Der Betriebsratsvorsitzende hat insoweit einen Beurteilungsspielraum.

Diese Argumentation dürfte nach unserer Einschätzung auch auf Beschussfassungen der Mitarbeitervertretung (MAV) im kirchlichen Arbeitsrecht anwendbar sein.

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Autor

Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn