Arbeitsrecht: Erschütterung des Beweiswerts der AU

In einer neuen Entscheidung des Arbeitsgerichts Heilbronn konnte ein Arbeitgeber erfolgreich eine Lohnfortzahlung abwehren. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch dann erschüttert, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Jahresurlaub eine Woche lang – angeblich – arbeitsunfähig erkrankt und er zuvor versucht hat, die Verlängerung seines Urlaubs für den späteren Arbeitsunfähigkeitszeitraum zu erwirken (ArbG Heilbronn, Urteil vom 27. März 2026 – 7 Ca 314/25 –, juris).

Sachverhalt

2024 hatte der Kläger nach einem genehmigten Urlaub eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die unmittelbar anschließende Woche vorgelegt. 

2025 hatte er erneut Urlaub und bat aus dem Urlaub heraus mehrfach um Verlängerung dieses Urlaubs auf die Woche 18.8.–22.8.2025, was der Arbeitgeber nach interner Prüfung ablehnte.

Am Morgen des 18.8.2025 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig und legte eine ärztliche Bescheinigung für den Zeitraum 18.8.–22.8.2025 vor.

Beide Bescheinigungen (2024 und 2025) waren von demselben Hausarzt ausgestellt. Der Kläger behauptete, er habe akute starke Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich gehabt, sei kaum beweglich gewesen und habe Schmerzmittel genommen; Schonung sei zwingend gewesen. 

Der Arbeitgeber trug vor, der Kläger habe lediglich seinen Urlaub eigenmächtig verlängern wollen; insbesondere sei mit den behaupteten Rückenschmerzen eine kurz zuvor erfolgte Autofahrt von über 1.500 km aus Rumänien kaum vereinbar.

Entscheidung

Die Klage auf Lohnfortzahlung wurde vom Arbeitsgericht Heilbronn als unbegründet abgewiesen. 

Anspruchsgrundlage wäre die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gewesen; die Darlegungs‑ und Beweislast für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit trägt der Arbeitnehmer. 

Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich hohen Beweiswert, erschöpft sich aber nicht in einer gesetzlichen Vermutung; der Arbeitgeber kann ihren Beweiswert durch konkrete Tatsachen erschüttern.

Hier sah das Gericht den Beweiswert der Bescheinigung als erschüttert an, weil der Kläger unmittelbar nach erfolgloser Urlaubsverlängerung exakt für denselben Zeitraum erkrankte und sich ein identischer Ablauf bereits im Vorjahr gezeigt hatte.

Nach Erschütterung des Beweiswerts musste der Kläger die konkrete Erkrankung und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit substantiiert darlegen und beweisen. 

Beweisaufnahme

Beweisaufnahmen haben zwar in arbeitsgerichtlichen Verfahren eher Seltenheitswert, hier kam es aber mit entscheidend auf den behandelnden Arzt an: Das Gericht vernahm den Hausarzt als sachverständigen Zeugen.

Der Arzt konnte sich an die konkrete Behandlung nicht erinnern und nicht einmal sicher sagen, ob er den Kläger persönlich untersucht oder lediglich aufgrund eines Telefonats eine Bescheinigung ausgestellt hatte; in den Unterlagen fand sich nur eine Diagnose, aber kein belastbarer Befund. 

Damit war das Gericht nach freier Beweiswürdigung nicht mit der erforderlichen Überzeugung davon überzeugt, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig war.

Praxishinweis

Die Entscheidung unterstreicht noch einmal, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert hat, der sich aber bei Vorliegen verdächtiger Momente erschüttern lässt.  Arbeitgeber müssen bei Vorliegen von konkreten Indizien daher nicht gleich klein beigeben , sondern können bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit die Lohnfortzahlung verweigern.

Solche Tatsachen/Indizien/Fallgruppen können sein:

  • Zeitliche Koinzidenz mit Kündigung / Vertragsende
    • Bei Eigenkündigung: Arbeitnehmer kündigt und wird am selben Tag oder „unmittelbar danach“ krankgeschrieben, AU deckt (annähernd) die Kündigungsfrist ab.
    • Bei Arbeitgeberkündigung: Arbeitnehmer meldet sich unmittelbar nach Zugang der Kündigung krank, AU-Zeiträume fallen eng mit der Kündigungsfrist zusammen (eine oder mehrere Bescheinigungen ausreichend).
  • Zusammenhang mit gescheiterten Beendigungs-/Urlaubswünschen
  • Ablehnung oder Scheitern eines Aufhebungsvertrags mit sofortiger Beendigung, unmittelbar anschließende AU.
  • Abgelehnter Urlaubsantrag für einen bestimmten Tag/Zeitraum, genau dann AU-Bescheinigung; kann den Beweiswert deutlich erschüttern. 
  • „Sammel“- oder abgestimmte Krankmeldungen mit anderen Arbeitnehmern
  • Verhalten des Arbeitnehmers vor / während der AU
    • Ankündigung, man werde „krank“, falls bestimmte Wünsche (z.B. Urlaub, Versetzung, Kündigung) nicht erfüllt werden.
    • Aufnahme vergleichbarer Arbeit für einen anderen Arbeitgeber während der attestierten AU.
    • Sonstiges widersprüchliches Verhalten, das objektiv nicht zum behaupteten Krankheitsbild passt
  • Formale / inhaltliche Mängel der AU-Bescheinigung
    • Verstöße des Arztes gegen Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (z.B. unzulässige Rückdatierung, Regeldauer deutlich überschritten) können den Beweiswert erschüttern.
    • Hinweise auf Gefälligkeitsattest oder sonstige Unregelmäßigkeiten aus der Bescheinigung selbst.
  • Überschneidende Erkrankungen („Einheit des Verhinderungsfalls“)

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Pfefferle Helberg mit Sitz in Heilbronn deckt mit seinen Fachanwälten für Arbeitsrecht die gesamte Bandbreite im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht in der Beratung von Arbeitgebern ab.

Unsere Leistungen im Arbeitsrecht umfassen sowohl die einzelfallbezogene arbeitsrechtliche Beratung als auch die laufende Beratung von Unternehmen. Ferner entwickeln wir arbeitsrechtliche Unternehmensstrategien und setzen diese um.

Autor

Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn