Erbrecht: BGH zum Verhältnis von transmortaler Vollmacht und Testamentsvollstreckung

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, wie das Verhältnis einer über den Tod hinaus eingeräumten Vollmacht zu einer angeordneten Testamentsvollstreckung ist (BGH, Beschluss vom 14.09.2022 – IV ZB 34/21 –, juris) .

Um was ging es im Fall?

Erteilte General- und Vorsorgevollmachten wirken in der Regel über den Tod hinaus. Der Bevollmächtigte kann also auch nach dem Tod des Vollmachtgebers für den Nachlass agieren, solange die Vollmacht von den Erben nicht wiederrufen ist.

Ordnet der Vollmachtgeber in seiner letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung an, ist regelmäßig der Testamentsvollstrecker alleine zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt. Es stellt sich die Frage, wem denn letztlich das Recht zur Verwaltung des Nachlasses zustehen soll.

Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine trans- oder postmortale – also eine über den Tod hinaus wirkende – Vollmacht grundsätzlich auch im Außenverhältnis selbstständig neben der Testamentsvollstreckung stehen und dem Vollmachtnehmer eigenständige, vom Erblasser und nicht vom Testamentsvollstrecker abgeleitete Befugnisse verleihen kann.

Es ist danach im Zweifelsfall zu ermitteln, ob und inwieweit der Erblasser voneinander unabhängige Machtbefugnisse des Bevollmächtigten und des Testamentsvollstreckers begründen wollte.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung zeigt, dass man bei der Vorsorge- und Nachfolgegestaltung genau darauf achten muss, wem man für welchen Zeitraum welche Rechte einräumen will. Der Erblasser, der Testamentsvollstreckung anordnet und einen Testamentsvollstrecker ernennt, sollte grundsätzlich Dritten keine oder nur Vollmachten für bestimmte Rechtsgeschäfte ausstellen. Ratsam ist es dagegen, dem Testamentsvollstrecker zugleich mit der Ernennung eine postmortale Vollmacht zu erteilen. Das erlaubt ihm bereits vor Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (z. B. gegenüber Banken) zu agieren und im Außenverhältnis für den Nachlass zu handeln.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Michael A. Lohmayer berät Sie gerne, wie Sie Ihre Vorsorge und Nachfolge gestalten um derartige Interessenkollisionen zu vermeiden.

Michael A. Lohmayer beherrscht als Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker nicht nur die gesamte Klaviatur der erbrechtlichen Gestaltung, sondern er kann auch als Anwalt trefflich streiten, wenn es sein muss. Die komplizierten familiären, gesellschaftsrechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordern meist eine individuelle Regelung. Und Michael Lohmayer gibt sich nicht eher zufrieden, bis er eine wirtschaftlich und steuerlich optimale Erbregelung für seine Mandanten gefunden hat – sowohl für Unternehmen, Unternehmer wie auch für Privatleute.

Autor

Michael A. Lohmayer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Wirtschaftsmediator
Testamentsvollstrecker (AGT)

Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn