Mietrecht: Betriebskostenabrechnung gegenüber Mietern mit Bezug von Sozialleistungen
2023 wird auch das Jahr der Betriebskostenabrechnung. Alleine schon die Energiekrise mit stark gestiegenen Bezugspreisen dürfte für teils heftige Nachzahlungen sorgen.
Gerade bei Mietern mit Bezug von Sozialleistungen muss der Vermieter besondere Sorgfalt bei der Abrechnung walten lassen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Krefeld zeigt (LG Krefeld, Urteil vom 04.01.2023 – 2 S 11/22 -, juris).
Sachverhalt (gekürzt)
Entscheidung
Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf jährliche Erteilung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, falls der Mieter vertraglich verpflichtet ist, die Betriebskosten zu tragen und dies betreffende Vorauszahlung zu leisten, § 556 BGB.
Dieser Pflicht genügt der Vermieter grundsätzlich nur durch die Vorlage einer formell ordnungsgemäßen und sachlich richtigen Abrechnung. Grundsätzlich genügt der Vermieter seiner Pflicht bereits dann, wenn die Abrechnung nur solche inhaltlichen Mängel aufweist, die der Mieter selbst beheben kann (BGH, Urteil vom 20.10.2010 – VIII ZR 73/10). Der Mieter kennt die Höhe der von ihm geleisteten Vorauszahlungen und kann daher den Fehler, dass Vorauszahlungen nicht vollständig in der Betriebskostenabrechnung erfasst sind, selbst beheben.
Allerdings habe die Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Korrektur der gerügten Betriebskostenabrechnung aus §§ 535, 241 Abs. 2 BGB.
Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte als Bezieherin von Sozialleistungen gegenüber dem Sozialleistungsträger Nachweise erbringen muss.
Ausblick
Man muss keine hellseherischen Fähigkeiten haben, dass auf die Rechtsberater im Mietrecht dieses Jahr ein hoher Beratungsbedarf im Zusammenhang mit Betriebskostenabrechnungen zukommen wird.
Teilweise dürften die Betriebskostennachforderungen so hoch auffallen, dass diese zwei Monatsmieten oder mehr überschreiten, gerade wenn sich Vermieter und Mieter nicht im Vorfeld auf höhere Betriebskostenvorauszahlungen haben verständigen können. Unter gewissen weiteren Vorausetzungen sind dann auch wirksame Vermieterkündigungen denkbar. Hier steckt der Teufel dann wieder im Detail und Einzelfall.
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Autor
Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn