Mietrecht: BGH zum Eigenbedarf und Verjährung von Schadenersatz

In zwei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof den Begriff des Familienangehörigen bei Eigenbedarf präzisiert sowie zur Verjährung von Schadenersatz entschieden.

Kreis der Familienangehörigen bei Eigenbedarf

Der BGH hatte über eine Räumung und Herausgabe einer vermieteten Wohnung zu entscheiden. Die kündigende Vermieterin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte Eigenbedarf für einen ihrer beiden Gesellschafter gemacht. Die beiden Gesellschafter waren Cousins.

Das Amtsgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen. Das Landgericht hatte der Räumungsklage stattgegeben.

Der BGH hat sich mit den Begriffen der „Familie“ in § 577a Abs.  1a S. 2 BGB und dem „Familienangehörigen“ gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB befasst. Hiervon sind dem BGH zufolge nur diejenigen Personen umfasst, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht. 

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind hiernach berechtigt

  • der Verlobte
  • der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht
  • der Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht
  • wer in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

 

Entferntere Verwandte, zu denen Cousins (Verwandte in der Seitenlinie im 4. Grad)  zählen, sind nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt.

Die Räumungsklage hatte demnach keinen Erfolg.

(BGH, Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 276/23)

Aufrechnung mit verjährten Schadenersatzansprüchen

Es kommt immer wieder vor, dass Mieter die Wohnung oder Gewerbeimmobilie nach Mietende in einem beschädigten Zustand zurückgeben. § 548 Abs. 1 BGB sieht für Schadenersatzansprüche eine sehr kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Rückgabe vor.

Der BGH hat nun entschieden, dass eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters im Rahmen der Kautionsabrechnung regelmäßig auch dann möglich ist, wenn der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis, also Verlangen von Schadenersatz in Geld statt einer Wiederherstellung der beschädigten Sache nicht in unverjährter Zeit ausgeübt hat.

(BGH, Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 184/23)

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Autor

Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn