Angebot auf Prozessbeschäftigung ignoriert - kein Verzugslohn
Das LAG Hamm verneinte Verzugslohn in einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess. Auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung kann dem Arbeitnehmer zumutbar sein, im Rahmen der Kündigungsschutzklage eine Prozessbeschäftigung anzunehmen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der eigentliche Kündigungssachverhalt unstreitig ist und es nur noch um die rechtliche Bewertung geht (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 6. August 2026 – 18 SLa 24/26 –, juris).
Das LAG Hamm hatte über eine Klage auf Annahmeverzugsvergütung zu entscheiden. Hintergrund des Rechtsstreits war eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Der seit 1993 im Unternehmen tätige Kommissionierer hatte während der Arbeit eine Auseinandersetzung mit einem Kollegen . Hierbei kam es im weiteren Verlauf zu einem Wurf eines ca. 370 g schweren Kunststoff-Hammers durch den Kläger. Der Wurf verfehlte den Kollegen, schlug aber im Rolltor ein. Dabei brach der Hammerkopf vom Stiel ab.
Es kam, wie es kommen musste: der Kläger erhielt vom Arbeitgeber nach vorheriger Anhörung die ordentliche Kündigung, gegen die sich der Kläger mit Kündigungsschutzklage zur Wehr setzte.
In dem Kündigungsschutzprozess ging es in erster Linie um die rechtliche Bewertung, also ob der Sachverhalt die Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigte oder nicht. Hierbei stritten die Parteien insbesondere darüber, ob der Kläger beim Hammerwurf mit Verletzungsvorsatz handelte. Der eigentliche Sachverhalt, der der Kündigung zugrunde lag, war hingegen unstreitig.
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hat der Arbeitgeber dann am 01.09.2023 dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung während des laufenden Verfahrens als Prozessarbeitsverhältnis angeboten. Eine Reaktion auf das Angebot einer Prozessbeschäftigung gab es seitens des Arbeitnehmers nicht.
Der Arbeitnehmer gewann den Kündigungsschutzprozess und forderte im Folgeprozess den für die Zeit vom 01.09.2023 bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht erhaltenen Lohn ein. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da auf das Angebot auf Prozessbeschäftigung nicht reagiert wurde und der Kläger in dem genannten Zeitraum auch nicht bei bei der Beklagten gearbeitet hatte.
Nach Ansicht des LAG Hamm hätte der Kläger das Angebot vorliegend annehmen müssen, um Annahmeverzugslohn geltend zu machen. Eine Prozessbeschäftigung sei dem Kläger hier trotz verhaltensbedingter Kündigung zumutbar gewesen.
Zur Begründung hat das LAG Hamm auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgegriffen:
Wird eine Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe gestützt, spricht dieser Umstand zwar im Grundsatz eher dafür, dass es für den Arbeitnehmer unzumutbar ist, vorläufig im Betrieb weiterzuarbeiten. Auch Art und Schwere der gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe können für ihn bereits die Unzumutbarkeit der Weiterarbeit begründen (LAG Hamm aaO; BAG, Urteil vom 29.03.2023 – 5 AZR 255/22; Urteil vom 07.11.2002 – 2 AZR 650/00).
Eine Prozessbeschäftigung kann allerdings – wie hier – auch nach verhaltensbedingter Kündigung zumutbar sein, wenn der Kündigungssachverhalt unstreitig ist, nur noch rechtlich zu bewerten war und der Kündigungssachverhalt an sich geeignet ist, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen (LAG Hamm aaO; BAG, Urteil vom 24.09.2003 – 5 AZR 500/02).
Für das Ansehen des Arbeitnehmers und das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es deutlich belastender, falls der Arbeitgeber unwahre Tatsachen über ihn behauptet, als wenn er sich nur in der rechtlichen Bewertung zutreffender Tatsachen fehlgeht. Falls verschiedene Rechtsansichten zur Unzumutbarkeit einer Beschäftigung führen würden, dann wäre eine Prozessbeschäftigung praktisch unmöglich, da die Parteien im Kündigungsprozess – auch bei betriebs- und personenbedingter Kündigung – regelmäßig verschiedene Rechtsstandpunkte vertreten (LAG Hamm aaO).
Die Revision ließ das LAG Hamm nicht zu.
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Autor
Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn